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   OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10   

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https://dejure.org/2012,22963
OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10 (https://dejure.org/2012,22963)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2012 - 4 Bf 135/10 (https://dejure.org/2012,22963)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 4 Bf 135/10 (https://dejure.org/2012,22963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 AdVermiG, § 7 Abs 3 AdVermiG, AdÜbAG
    Adoptionsvermittlung; internationales Vermittlungsverfahren bei Verbot der Adoption im Heimatstaat des Kindes; isolierte Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber bei bereits nach Einreise begründeter Lebensgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung von Adoptionsvermittlungsstellen zur Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens beim gesetzlichen Verbot der Adoption in dem Heimatstaat eines Kindes; Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen zur Prüfung der Eignung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AdVermiG § 7 Abs. 3 S. 2, AdVermiG § 7 Abs. 3 S. 3, AdVermiG § 7, AdVermiG § 2a Abs. 3, AdVermiG § 7 Abs. 3 S. 1
    Adoption, Adoptionsvermittlungsstelle, Adoptionsvermittlungsverfahren, internationales Adoptionsvermittlungsverfahren, Adoptionsbewerber, Eignung, Kafala, Inpflegenahme, rechtliche Inpflegenahme, Algerien, Haager Adoptionsübereinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung von Adoptionsvermittlungsstellen zur Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens beim gesetzlichen Verbot der Adoption in dem Heimatstaat eines Kindes; Verpflichtung der Adoptionsvermittlungsstellen zur Prüfung der Eignung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslandsadoption und die Adoptionsvermittlungsstellen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Adoptionsprüfung bei Adoptionsverbot im Heimatland des Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren in Bezug auf mögliche Adoption eines algerischen Kindes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 2
  • FamRZ 2012, 1814
  • DÖV 2012, 900
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09

    Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
    Soweit nach § 2a Abs. 2 AdVermiG im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes - AdÜbAG - vom 5. November 2001 (BGBl I 2001, 2950) gelten, ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Adoptionsvermittlungsgesetz auch internationale Adoptionen mit einem Bezug zu einem Nichtvertragsstaat betrifft (BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn.12 ).

    Der Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes lässt es insoweit als sachgerecht erscheinen, dass die Beklagte sich an der Vermittlung der Adoptionen ausländischer Kinder nur beteiligt, wenn und soweit daran die im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen des jeweiligen Herkunftsstaates unter eigener fachkundiger Verantwortung und unter Beachtung des Kindeswohls mitwirken und insbesondere die vorgenannte Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit zuverlässig vornehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 13; Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; juris Rn. 13, 15).

    Allerdings ergibt sich aus einer solchen Ausnahmelage kein Anspruch gegenüber den zentralen Adoptionsvermittlungsstellen, außerhalb eines vormundschaftsgerichtlichen Adoptionsverfahrens noch nachträglich ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen bzw. nachträglich einen Sozialbericht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 AdVermiG zu erstellen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 BVerwGE 138, 77; juris Rn. 10 ff.; dort zur Notwendigkeit des positiven Abschlusses eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als ausländerrechtliche Voraussetzung für ein Einreisevisum an ein noch im Heimatstaat lebendes Kind; siehe auch VG München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris, Rn. 31).

    Soweit sich dieses Kind nach Bewilligung der rechtlichen Inpflegenahme zusammen mit dem Kläger zunächst noch im Heimatstaat aufgehalten hat, stünde diese "Eigenwahl" eines ausländischen Kindes allein der Anwendung des Adoptionsvermittlungsgesetzes für sich genommen (noch) nicht entgegen und wäre deshalb die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens (noch) nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v.26.10.2010, a.a.O., Rn. 13).

    Vielmehr muss in aller Regel das Vermittlungsverfahren in sämtlichen Einzelschritten durchlaufen werden, da nur auf diese Weise die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 15; Urt. v. 10.3.2011, a.a.O., Rn. 16, dort jeweils zum erfolgreichen Abschluss des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als Voraussetzung für eine Visumerteilung zur Einreise des Kindes).

  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
    Der Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes lässt es insoweit als sachgerecht erscheinen, dass die Beklagte sich an der Vermittlung der Adoptionen ausländischer Kinder nur beteiligt, wenn und soweit daran die im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen des jeweiligen Herkunftsstaates unter eigener fachkundiger Verantwortung und unter Beachtung des Kindeswohls mitwirken und insbesondere die vorgenannte Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit zuverlässig vornehmen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 13; Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; juris Rn. 13, 15).

    Insbesondere dieser Teil des gesetzlich geregelten Adoptionsvermittlungsverfahrens dient dazu, eine allein am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu gewährleisten und jedem Missbrauch, insbesondere dem Handel mit Kindern, vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, NVwZ 2011, 1199; Rn. 15).

    Bei einer internationalen Adoption schließt das - wie dargelegt - die vorrangige Prüfung durch Fachstellen des Heimatstaates ein, ob es im Interesse des Kindes erforderlich ist, eine Adoption - gerade in das Ausland - zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 10.3.2011, a.a.O.).

    Vielmehr muss in aller Regel das Vermittlungsverfahren in sämtlichen Einzelschritten durchlaufen werden, da nur auf diese Weise die Sicherung des Kindeswohls gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, BVerwGE 138, 77; juris Rn. 15; Urt. v. 10.3.2011, a.a.O., Rn. 16, dort jeweils zum erfolgreichen Abschluss des internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens als Voraussetzung für eine Visumerteilung zur Einreise des Kindes).

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 21.10

    Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
    Bei Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten sind, besteht für die zentralen Adoptionsstellen (hier die GZA) grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verfahrens-aufnahme, soweit Adoptionsbewerber im Einzelfall einen Antrag nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG stellen und soweit keine andere Auslandsvermittlungsstelle und kein Jugendamt die entsprechende Aufgabe wahrnimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AdÜbAG, vgl. auch VGH München, Urt. v. 21.4.2010, M 18 K 09.4652, juris Rn. 27, m.w.N.; nachfolgend: BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, 5 C 21/10, juris).
  • VG Berlin, 24.01.2014 - 29 K 18.12

    Familiennachzug nigerianischer Staatsangehöriger

    Soweit nach der von den Klägern vorgetragenen Auskunft des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe dieses nicht bereit ist, ein solches Verfahren durchzuführen und dies ggf. zu Recht - auch hinsichtlich des ersten Schrittes der Feststellung der Eignung der Annahmewilligen gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG ablehnen darf, weil Nigeria dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) nicht beigetreten ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 Bf 135/10 -, NJW-RR 2013, 2 = juris Rdnr. 26 ff., 36 ff.), obläge es der Klägerin zu 3 und ihrem Ehemann, statt dessen bei den entsprechenden nigerianischen Stellen eine Verfahren nach Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, BGBl. 2001 II S. 842; vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rdnr. 16, sowie Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7.10 -, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 = juris Rdnr. 18, sowie OVG Hamburg a.a.O. Rdnr. 35) einzuleiten.
  • VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines

    Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines pakistanischen Anwaltes, wonach es in Pakistan hinsichtlich christlicher Kinder kein Adoptionsverbot gibt: Dies hätte nur zur Folge, dass es den pakistanischen staatlichen Stellen - möglicher Weise anders als im Falle Marokkos (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -, BVerwGE 138, 77 = juris Rdnr. 8) oder Algeriens (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 Bf 135.10 -, NJW-RR 2013, 2 = juris Rdnr. 26, 32) - jedenfalls dann nicht verwehrt ist, an einem ausländischen Adoptionsverfahren mitzuwirken, wenn keine Muslime involviert sind, ändert aber nichts daran, dass sie eine Adoption selbst nicht aussprechen können.
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